Neue Corona-Verordnung ab 04.03.2022

Neue Corona-Verordnung erleichtert das Sporttreiben

Ab 04.03.2022 ist im Saarland eine neue Corona-Verordnung gültig.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb im Außen- sowie Innenbereich ist gem. § 6 I Nr. 6 VO-CP nach Vorlage eines 3G-Nachweises erlaubt. (3G-Nachweis) im Sinne dieser Verordnung sind ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Impfnachweis); ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Genesenennachweis); oder ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Testnachweis).

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne weitere Erfordernisse möglich. Hier gelten ggf. die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer.

Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der  Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 11, sowie § 6 II VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport.

Die Teilnahme an Veranstaltungen mit bis zu 2.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern ist nach Vorlage eines 3G- Nachweises erlaubt (§ 6 I Nr. 11 VO-CP). Für die Teilnahme an Veranstaltungen mit über 2.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist hingegen ein 2G-Nachweis erforderlich. Für die Sporttreibenden verbleibt es selbst bei solchen Großveranstaltungen bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 VO-CP (3G). Ein 2G-Nachweis ist ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Impfnachweis) oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Genesenennachweis).

Ausnahmen von § 6 I, II VO-CP gelten für Personen mit medizinischer Kontraindikation insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sowie Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebots regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen, minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.

Für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmern gelten zudem Kapazitätsbeschränkungen nach §§ 6a II, III VO-CP. Veranstaltungen im Innenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichtigung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung von 60 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchstens jedoch 6000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig. Veranstaltungen im Außenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichtigung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung von 75 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchstens jedoch 25000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.

Ebenso gilt die Maskenpflicht im Innenbereich gem. § 4 I Nr. 1 VO-CP in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs oder Kundenverkehrs zugänglich sind und im Außenbereich gem. § 4 I Nr. 4 VO-CP bei Veranstaltungen im Außenbereich bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, soweit ein Mindestabstand zu anderen als aus dem eigenen Haushalt stammenden oder in gerader Linie verwandten Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten im Innen- wie im Außenbereich für Sportreibende während des Sportbetriebs und während des Konsums von Getränken und Speisen § 4 II Nr. Nr. 6,7 VO-CP. Zudem generell ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren. Zudem kann die Maskenpflicht entfallen, sofern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen und Kunden einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, wobei der Testnachweis bei Eintritt nicht älter als 6 Stunden sein darf, vorlegen (Optionsrecht § 4 II Nr. 9 VO-CP).